Baurechtliches Verfahren
Gesetzlich festgelegter Ablauf
Für jede Fläche in der Gemeinde Altenholz ist festgelegt, was auf dieser Fläche zulässig ist. Es gibt z. B. landwirtschaftlich genutzte Flächen (hier hellgrün gezeigt), Wald (dunkelgrün), Wohnbebauung (rot), Gewerbeflächen (grau) usw.
Soll die Nutzung einer Fläche geändert werden, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen, das an jeder Stelle abgebrochen werden kann, wenn es sich herausstellt, dass die Änderung nicht durchgeführt werden darf oder soll.
Das geschah beispielsweise bei dem von einem Investor geplanten Baugebiet "Am Kapenhof", auch "Brammerkamp" genannt, wo die Pläne des Investors nach Durchlaufen der ersten Schritte von einer Mehrheit der Gemeindevertretung abgelehnt wurden.

Das Verfahren wird im Wesentlichen vom Baugesetzbuch (BauGB) und den Ausführungsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein geregelt.
Es folgt eine Kurzbeschreibung der einzelnen Schritte.

Aufstellungsbeschluss
(§ 2 BauGB, § 3 BauGB-AVO SH)
Die Gemeinde beschließt förmlich, den Flächennutzungsplan zu ändern („Aufstellungsbeschluss“).
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden (§ 3 Abs. 1 BauGB, § 4 BauGB-AVO SH)
Die Gemeinde informiert frühzeitig über die geplanten Änderungen.
Bürger:innen und Träger öffentlicher Belange (z.B. Naturschutzbehörden, Wasserverbände) können Stellungnahmen abgeben.

Aufstellung des Entwurfs
Die Gemeinde erarbeitet einen Entwurf für die Änderung des Flächennutzungsplans, ggf. unter Einbeziehung von Planungsbüros.
Der Entwurf enthält die geplanten Änderungen und eine Begründung.

Formalisierte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
(§ 3 Abs. 2 BauGB, § 5 BauGB-AVO SH)
Der Entwurf wird für mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt.
Bürger:innen und Behörden können erneut Stellungnahmen abgeben.
Die Gemeinde führt eine Umweltprüfung durch, sofern erforderlich (gemäß UPG/UVPG).

Abwägung der Belange (§ 1a BauGB)
Die Gemeinde wägt alle eingegangenen Stellungnahmen und Belange (z.B. Umwelt, Verkehr, Wirtschaft) ab.
Das Ergebnis wird in einem Abwägungsvorschlag dokumentiert.

Beschlussfassung und Genehmigung
(§ 6 BauGB, § 6 BauGB-AVO SH, § 10 LPlG SH)
Die Gemeinde beschließt die Änderung des Flächennutzungsplans in der gewählten Form.
In Schleswig-Holstein ist für Änderungen des Flächennutzungsplans keine höhere Genehmigung (z.B. durch die Landesplanungsbehörde) erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung von überörtlicher Bedeutung.
Die Gemeinde kann die Änderung selbst in Kraft setzen.

Bekanntmachung und Inkrafttreten
(§ 6 BauGB, § 7 BauGB-AVO SH)
Die geänderte Fassung des Flächennutzungsplans wird öffentlich bekannt gemacht (z.B. im Amtsblatt).
Mit der Bekanntmachung tritt die Änderung in Kraft.

Entwicklung eines Bebauungsplans
(falls erforderlich, § 8 BauGB)
Aus dem geänderten Flächennutzungsplan kann die Gemeinde einen Bebauungsplan entwickeln, der dann konkretes Baurecht schafft.
Der Bebauungsplan durchläuft ein ähnliches, aber detaillierteres Verfahren.

Privatrechtlicher Vertrag
Zusätzlich zum Bebauungsplan kann die Gemeinde mit dem Investor einen privatrechtlichen Vertrag schließen, der Einzelheiten regelt, die im Bebauungsplan nicht geregelt werden können.
Bei einem vorhabenbezogenen Verfahren trägt der Investor die Kosten für Gutachten etc.
Das Verfahren kann in jedem Schritt abgebrochen werden.
Erst nach der beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans, der Aufstellung eines beschlossenen Bebauungsplans und gegebenenfalls dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags kann mit der Durchführung des jeweiligen Vorhabens begonnen werden.

Juristische Beschreibung
Dies ist eine verkürzte Zusammenfassung des Verfahrens.
Bei Interesse finden Sie die Einzelheiten auf dieser Seite des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/bauen/bauplanungsrecht/Bauleitplanung/oeffentlichkeit
