Allgemeine Fragen

Was bedeutet der Aufstellungsbeschluss vom 03.11.2025?

Der Aufstellungsbeschluss ist kein Bauentscheid, sondern der rechtlich erforderliche Startpunkt für die Bauleitplanung. Die Gemeindevertretung beauftragt damit die Verwaltung, einen neuen Flächennutzungsplan (FNP) und Bebauungsplan zu erarbeiten, um eine Sonderfläche für Windenergie zu prüfen. In diesem Verfahren werden Gutachten (z. B. zu Schall, Schattenwurf, Artenschutz, Immobilienwert) erstellt und anschließend öffentlich ausgelegt. Erst danach entscheidet die Gemeindevertretung, ob gebaut werden darf.

Warum war der Aufstellungsbeschluss nötig?

Die ursprüngliche Windpotenzialfläche PR2_RDE_122 wurde im Entwurf des Regionalplans (Juli 2025) gestrichen, obwohl Altenholz in den Stellungnahmen von 2023/2024 eine Ausweisung befürwortet hatte. Um die Planungshoheit zu bewahren und vor Inkrafttreten des neuen Regionalplans zu handeln, musste die Gemeinde nun selbst aktiv werden. Der Aufstellungsbeschluss ist daher eine Voraussetzung, um die Fläche in eigener Verantwortung prüfen zu können.

Ist das Verfahren undemokratisch oder intransparent, wie von der Bürgerinitiative und der CDU behauptet wird?

Nein, diese Anschuldigung entbehrt jeglicher Grundlage. Alle bisherigen Schritte wurden in den Gremien bzw. Sitzungen der Gemeinde beraten und beschlossen. Zunächst haben der Bau-und Infrastrukturausschuss (04.06.2025) und anschließend die Gemeindevertretung (09.07.2025 und 03.11.2025) mehrheitlich abgestimmt. Bürgerinnen und Bürger konnten ihre Fragen in Sitzungen stellen und werden im weiteren Verfahren gemäß Baugesetzbuch (§ 3 Abs. 1) frühzeitig beteiligt. Von einem undemokratischen oder intransparenten Vorgehen kann daher keine Rede sein – im Gegenteil: Das Verfahren folgt exakt den rechtlichen Vorgaben und wird offen geführt. Der Aufstellungsbeschluss ist der Startschuss für ein transparentes Verfahren, keine Entscheidung für oder gegen den Bau.

Welche Vorteile bringt ein Windenergieprojekt Altenholz?

Klimaschutz: Jede Windenergieanlage produziert sauberen Strom und reduziert CO2-Emissionen.

Finanzielle Beteiligung: Laut § 6 EEG erhalten Gemeinden im Umkreis von 2,5 km einen Anteil von 0,2 ct pro eingespeister kWh. Für eine Anlage (7,2 MW) können das rund 45 000 Euro pro Jahr sein, die unter den Gemeinden nach Flächenanteilen vergeben wird. Den größten Anteil würden Altenholz (ca. 58,5%) und Felm (ca. 36,2%) erhalten. Geringere Beträge gingen an Dänischenhagen (ca. 5,2%) und Tüttendorf (ca. 0,2%). Bei mehreren Anlagen würden sich für Altenholz jährliche Einnahmen von rund 130 000 Euro (bei z.B. 5-6 Anlagen) ergeben. Dieses Geld kann die Gemeinde für Schulen, Kitas, Wege oder andere Aufgaben einsetzen.

Wertschöpfung vor Ort: Studien zeigen, dass Windenergie die höchste lokale Wertschöpfung unter den erneuerbaren Energien bringt – durch Gewerbesteuer, Pachtzahlungen und Arbeit für lokale Unternehmen.

Landwirtschaft bleibt möglich: 98 % der Fläche unter Windenergieanlagen können weiter land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Die landwirtschaftliche Nutzung wird also kaum beeinträchtigt.

Welche technischen Eckdaten sind geplant?

Der Investor Ebert Erneuerbare Energien hat Vestas-Anlagen (Modell V162) vorgeschlagen. Die Anlagen hätten eine Nabenhöhe von rund 119 m, einen Rotordurchmesser von 162 m und eine Gesamthöhe von rund 200 m. Ihre Nennleistung beträgt 7,2 MW pro Anlage. Es gilt ein Mindestabstand von 500 m zur Wohnbebauung. Eine genaue Anzahl steht noch nicht fest; nach derzeitigem Plan würden drei bis vier Anlagen auf Altenholzer Gebiet stehen, weitere zwei bis drei Anlagen auf Felmer Gebiet.

Warum trifft die Gemeindevertretung Entscheidungen trotz Protesten?

Die Gemeindevertretung muss die Interessen der gesamten Kommune abwägen. Neben den Bedenken einzelner Anlieger spielen Klimaschutz, regionale Energiewende und die finanziellen Spielräume eine Rolle. Wenn Altenholz nichts unternimmt, entscheidet am Ende das Land über die Flächennutzung. Durch den Aufstellungsbeschluss kann die Gemeinde eigenverantwortlich prüfen und steuern. Erst auf Grundlage der Gutachten kann eine fundierte Entscheidung fallen.

Wie geht es weiter?

Am 31. Mai 2026 findet in Altenholz ein Bürgerentscheid statt. Entscheiden die Bürgerinnen und Bürger mit JA, ist jede mögliche Prüfung der Möglichkeiten verboten. Entscheiden Sie mit NEIN, wie von uns empfohlen, wird die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorbereiten. Unabhängige Gutachterinnen und Gutachter – beauftragt von der Gemeinde – untersuchen Lärm, Schattenwurf, Natur- und Artenschutz sowie die Auswirkungen auf das Ortsbild. Die Kosten der Gutachten übernimmt laut Zusage die Projektgesellschaft. Nach der Auswertung der Gutachten und Rückmeldungen kann die Gemeinde entscheiden, ob sie den Bebauungsplan weiterverfolgt.

Fragen betroffener Anwohnerinnen und Anwohner

Was bedeutet der Aufstellungsbeschluss für mich als direkte Anwohnerin bzw. direkten Anwohner?

Der Beschluss bedeutet lediglich, dass die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lässt. Bis auf Weiteres wird nichts gebaut. Sie haben das Recht, Einwendungen im Verfahren vorzubringen. Erst wenn die Gutachten vorliegen und der Bebauungsplan genehmigt ist, könnte über den Bau entschieden werden.

Werden meine Grundstücke an Wert verlieren?

Der Zusammenhang zwischen Windenergie und Immobilienwerten wird seit Jahren untersucht. Mehrere große Studien haben keinen langfristigen Wertverlust durch Windenergie festgestellt. Eine Analyse aus 2022 zeigt sogar, dass Regionen mit Windprojekten teils steigende Hauswerte und Einkommen verzeichnen. Negative Effekte traten nur vorübergehend während der Bauphase oder bei Häusern innerhalb eines Abstands von 500 m auf. Unser geplantes Abstandskonzept (≥ 500 m) liegt außerhalb dieser Zone. Durch die 500-Meter-Regel bleibt zudem die Feldrandlage am Grasweg dauerhaft erhalten, da ein neues Baugebiet dort aufgrund der Abstände nicht mehr möglich wäre.

Gibt es Kompensationszahlungen für angrenzende Grundstücke?

Direkte Wertausgleichszahlungen sind im Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Allerdings profitieren die Gemeinde und damit alle Bürgerinnen und Bürger – auch die Anlieger – von den Einnahmen aus § 6 EEG und Gewerbesteuern. Zudem sind Beteiligungsmodelle (zum Beispiel Bürgerenergiegenossenschaften oder Windanleihen) geplant, die es auch den Anwohnenden ermöglichen, finanziell teilzuhaben.

Wie laut sind die Anlagen?

Unabhängige Messungen zeigen, dass der Schallpegel moderner Windenergieanlagen in etwa 500 m Entfernung bei 30–40 dB liegt – vergleichbar mit dem Rauschen von Blättern im Wind und leiser als ein Kühlschrank. Diese Werte werden in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Technische Anleitungen (TA Lärm) begrenzt. Das geplante Gutachten soll modellieren, welche Belastung konkret vor Ort zu erwarten ist, und falls erforderlich, Betriebseinschränkungen (z. B. nächtliche Abschaltungen) vorsehen.

Wird durch die Windräder der Natur- und Artenschutz beeinträchtigt?

Bevor ein Projekt realisiert wird, sind artenschutzrechtliche Untersuchungen notwendig. Für die Fläche wurden beispielsweise Rotmilan-Vorkommen berücksichtigt. Abschaltalgorithmen können die Anlagen bei Vogelflug oder Fledermausaktivität stoppen. Außerdem bleibt die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weitgehend erhalten – Schätzungen zufolge können 98 % des Bodens weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Warum wird nicht ein anderes Gebiet ausgewählt?

Das Land hat für Altenholz keine Vorrangfläche mehr vorgesehen. Die Gemeinde hat jedoch in früheren Stellungnahmen die Fläche westlich von Klausdorf als geeignet identifiziert. Sie liegt abseits größerer Siedlungsgebiete, hat keine übergeordnete Nutzung und ermöglicht gesetzliche Abstände. Auch Felm möchte auf seinem Teil zwei Anlagen errichten. Deshalb wurde diese Fläche für die Prüfung ausgewählt.

Können wir uns gegen das Vorhaben wehren?

Sie haben das Recht, im Rahmen der Bürgerbeteiligung Stellung zu nehmen und Einwendungen vorzutragen. Diese werden im Abwägungsprozess berücksichtigt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan kann nur zustande kommen, wenn öffentliche und private Belange sorgfältig gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Das Verfahren ist also offen für Kritik und Anregungen.

Gibt es für uns Vorteile?

Neben der indirekten finanziellen Beteiligung (siehe Frage 3) können Anlieger langfristig von besserer Infrastruktur profitieren. Die Einnahmen aus dem Windprojekt können in Verkehrssicherheit, Kitas, Schulen oder Sportstätten fließen. Außerdem verhindert der 500-Meter-Abstand, dass direkt angrenzend an Ihre Grundstücke in Zukunft weitere Wohnbaugebiete entstehen; Ihre Feldrandlage bleibt erhalten.